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BGH: WEG-Mehrheit darf Hochhausfassade mit Streetart gestalten lassen

BGH: WEG-Mehrheit darf Hochhausfassade mit Streetart gestalten lassen

Darf eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft per Mehr­heits­be­schluss ein groß­flä­chi­ges Kunst­werk an der Fas­sa­de eines Hoch­hau­ses anbrin­gen las­sen? Der Bun­des­ge­richts­hof hat die­se Fra­ge klar bejaht und dabei auch wich­ti­ge Hin­wei­se gege­ben, wann ein sol­cher Beschluss als aus­rei­chend bestimmt gilt.

Worum ging es?

Ein Street­art-Ver­ein aus Wup­per­tal bot einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft an, die Fas­sa­de eines Hoch­hau­ses im Rah­men eines städ­tisch geför­der­ten Kunst­pro­jekts kos­ten­los durch eine Künst­le­rin gestal­ten zu las­sen. Das Gemäl­de soll­te mög­lichst lan­ge, min­des­tens aber zehn Jah­re, an der Fas­sa­de blei­ben. Nach fünf Jah­ren soll­te die Gemein­schaft aller­dings frei ent­schei­den kön­nen, ob die Fas­sa­de über­stri­chen oder ander­wei­tig ver­än­dert wird.

Die Eigen­tü­mer stimm­ten mehr­heit­lich dafür, die Ver­wal­tung zum Abschluss des ent­spre­chen­den Ver­trags zu ermäch­ti­gen. Ein ein­zel­ner Eigen­tü­mer woll­te die­sen Beschluss nicht akzep­tie­ren. Er argu­men­tier­te, das Gemäl­de stel­le eine grund­le­gen­de Umge­stal­tung der Anla­ge dar. Außer­dem sei noch nicht bekannt, wie das fer­ti­ge Kunst­werk kon­kret aus­se­hen wer­de. Amts­ge­richt und Land­ge­richt wie­sen sei­ne Kla­ge ab. Auch der BGH gab ihm nicht recht.

Das Urteil des BGH

Der BGH (Urteil vom 25. Sep­tem­ber 2026, Az. V ZR 165/25) bestä­tig­te die Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen in allen wesent­li­chen Punkten.

Streetart zählt als bauliche Veränderung

Eine groß­flä­chi­ge künst­le­ri­sche Fas­sa­den­ge­stal­tung fällt unter den Begriff der bau­li­chen Ver­än­de­rung im Sin­ne von § 20 Abs. 1 des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes (WEG). Das Gesetz wur­de 2020 refor­miert und erlaubt es Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten seit­dem aus­drück­lich, sol­che Maß­nah­men mit ein­fa­cher Mehr­heit zu beschlie­ßen, auch wenn sie das Erschei­nungs­bild der Anla­ge erheb­lich prägen.

Kein fertiges Motiv erforderlich

Ein häu­fi­ger Ein­wand bei Kunst­pro­jek­ten lau­tet: Was genau ent­steht da eigent­lich? Der BGH stellt klar, dass ein Beschluss aus­rei­chend bestimmt ist, wenn er die betrof­fe­ne Flä­che, die Kos­ten­re­ge­lung und die geplan­te Ver­bleib­dau­er des Werks fest­legt. Das genaue Motiv muss nicht im Vor­aus fest­ste­hen. Künst­le­ri­sches Schaf­fen lebt von Frei­räu­men und ist natur­ge­mäß nicht bis ins letz­te Detail plan­bar. Aus­rei­chend ist, wenn Rah­men­be­din­gun­gen wie Farb­ge­bung und Stil beschrie­ben sind.

Keine grundlegende Umgestaltung

§ 20 Abs. 4 WEG setzt eine Gren­ze: Beschlüs­se dür­fen nicht zu einer grund­le­gen­den Umge­stal­tung der Wohn­an­la­ge füh­ren. Der BGH betont jedoch, dass eine blo­ße Ver­än­de­rung des opti­schen Gesamt­ein­drucks die­se Gren­ze in der Regel nicht über­schrei­tet. Maß­stab ist die gesam­te Anla­ge, nicht ein ein­zel­nes Gebäu­de. Im kon­kre­ten Fall sprach außer­dem dafür, dass das Pro­jekt Teil eines grö­ße­ren Stadt­raum-Kunst­pro­jekts war und die Gemein­schaft weder Kos­ten zu tra­gen noch sich dau­er­haft zu bin­den hatte.

Keine Benachteiligung einzelner Eigentümer

Dass ein­zel­nen Eigen­tü­mern das Kunst­werk per­sön­lich nicht gefällt, begrün­det kei­ne unzu­läs­si­ge Benach­tei­li­gung im Sin­ne des Geset­zes. Der gesetz­li­che Schutz vor Benach­tei­li­gung setzt vor­aus, dass bestimm­te Eigen­tü­mer stär­ker belas­tet wer­den als ande­re, nicht ledig­lich, dass Geschmä­cker auseinandergehen.

Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?

Das Urteil zeigt, wie weit der Hand­lungs­spiel­raum von Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten nach der WEG-Reform 2020 reicht. Opti­sche Ver­än­de­run­gen an einem Gebäu­de, selbst sehr auf­fäl­li­ge, las­sen sich mit Mehr­heit beschlie­ßen, sofern die wesent­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen im Beschluss gere­gelt sind. Wer als Ein­zel­ei­gen­tü­mer sol­che Beschlüs­se anfech­ten möch­te, braucht dafür kon­kre­te recht­li­che Grün­de jen­seits per­sön­li­cher Geschmacks­prä­fe­ren­zen. Im Ein­zel­fall emp­fiehlt sich eine recht­li­che Bera­tung, bevor ein Beschluss gefasst oder ange­foch­ten wird.

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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