Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Was in der Einkommensteuer gut bekannt ist, hat auch eine umsatzsteuerliche Dimension, die gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten schnell komplex wird. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt Niedersachsen) hat dazu mit einer Verfügung vom 26. März 2026 wichtige Klarstellungen getroffen.
Dienstwagen zur Privatnutzung als Vermietungsleistung
Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, gilt dies umsatzsteuerlich als entgeltliche Leistung. Der Arbeitnehmer erhält das Fahrzeug gewissermaßen als Teil seiner Vergütung. Umsatzsteuerlich wird dieser Vorgang als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer eingeordnet. Das LfSt Niedersachsen bestätigt diese Sichtweise ausdrücklich und verweist dabei auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass sowie auf ein BMF-Schreiben vom 3. März 2026.
Wohnort des Arbeitnehmers bestimmt den Leistungsort
Aus dieser Einordnung folgt eine praktisch wichtige Konsequenz: Der Ort, an dem die Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Das ergibt sich aus § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG. Wohnt ein Mitarbeiter also im EU-Ausland, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich in den jeweiligen anderen Mitgliedstaat.
Nicht alle EU-Staaten sehen das gleich
Hier beginnt das Problem. Nicht alle EU-Mitgliedstaaten teilen die deutsche Einordnung als Vermietungsleistung. Einige Länder qualifizieren die Fahrzeugüberlassung anders, etwa als unentgeltliche Wertabgabe, und stützen sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2021 (Az. C‑288/19). Diese Staaten lokalisieren die Leistung stattdessen am Ort des Arbeitgebers. Die Folge können Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung sein. Das LfSt Niedersachsen nimmt diese Konsequenz ausdrücklich hin und veranlasst keine Korrekturmaßnahmen über die nationale Betrachtung hinaus.
Vorsteuerabzug bleibt unberührt
Ein weiterer zentraler Punkt der Verfügung betrifft den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus der Fahrzeuganschaffung oder dem Leasingvertrag. Selbst wenn es im Ausland zu einer Nichtbesteuerung der Nutzungsüberlassung kommt, ändert sich daran nichts. Sind die allgemeinen Voraussetzungen nach § 15 UStG erfüllt und ist das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet, bleibt der volle Vorsteuerabzug erhalten. Eine Kürzung ist laut Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen.
What does this mean in practice?
Für Unternehmen mit Mitarbeitern im EU-Ausland ist diese Klarstellung relevant. Sie müssen keine Vorsteuerkürzungen vornehmen, nur weil das ausländische Recht die Fahrzeugüberlassung nicht als steuerpflichtigen Umsatz behandelt. Gleichzeitig sollten sie im Blick behalten, ob im jeweiligen Ausland Meldepflichten entstehen könnten. Da die Einordnung im EU-Vergleich uneinheitlich ist, empfiehlt sich im Einzelfall eine steuerliche Beratung, die auch das jeweilige ausländische Recht berücksichtigt.
Source: LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 26.3.2026, Az. S 7117-e-St 183‑5510/2026
Source: Haufe: Tax
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