Ina Ree­se Tax & Legal Prac­ti­ce – Flens­burg | Harrislee

The Federal Ministry of Finance clarifies the requirements for a corporate tax group

The Fede­ral Minis­try of Finan­ce cla­ri­fies the mini­mum term of pro­fit trans­fer agree­ments and the requi­re­ments for part­ner­ships acting as con­trol­ling entities. 
The Federal Ministry of Finance clarifies the requirements for a corporate tax group

The Federal Ministry of Finance clarifies the requirements for a corporate tax group

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat mit Schrei­ben vom 17. Juli 2026 wich­ti­ge Fra­gen zur kör­per­schaft­steu­er­li­chen Organ­schaft beant­wor­tet. Im Mit­tel­punkt ste­hen zwei The­men­be­rei­che: die Min­dest­lauf­zeit des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags sowie die Anfor­de­run­gen an eine Per­so­nen­ge­sell­schaft als Organträger.

Was ist eine Organschaft?

Bei einer Organ­schaft wer­den meh­re­re recht­lich selbst­stän­di­ge Unter­neh­men steu­er­lich wie ein ein­zi­ges Unter­neh­men behan­delt. Vor­aus­set­zung ist unter ande­rem ein soge­nann­ter Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag (GAV), durch den eine Toch­ter­ge­sell­schaft ihren Gewinn voll­stän­dig an die Mut­ter­ge­sell­schaft abführt. Die­se Struk­tur ist vor allem für Unter­neh­mens­grup­pen inter­es­sant, weil Ver­lus­te einer Gesell­schaft mit Gewin­nen einer ande­ren ver­rech­net wer­den können.

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Nach dem Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz muss der GAV auf min­des­tens fünf Jah­re abge­schlos­sen sein. Das BMF stellt nun klar, dass es dabei nicht auf das Datum der Ver­trags­un­ter­zeich­nung ankommt. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter, denn erst dann wird der Ver­trag zivil­recht­lich wirksam.

Kon­kret bedeu­tet das: Wird ein GAV im Dezem­ber eines Jah­res unter­zeich­net und erst im Fol­ge­jahr ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, beginnt die Fünf­jah­res­frist erst mit der Ein­tra­gung. Ein Ver­trag, der auf fünf Jah­re ab Unter­zeich­nung lau­tet, kann die Min­dest­lauf­zeit in einem sol­chen Fall also ver­feh­len. Nicht bean­stan­det wird hin­ge­gen eine Klau­sel, nach der die Lauf­zeit erst in dem Wirt­schafts­jahr star­tet, in dem die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung erfolgt.

Personengesellschaft als Organträger

Nicht nur Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, son­dern auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kön­nen als soge­nann­ter Organ­trä­ger fun­gie­ren, also als Mut­ter­ge­sell­schaft in einer Organ­schaft. Das BMF prä­zi­siert nun, unter wel­chen Bedin­gun­gen das aner­kannt wird.

Finanzielle Eingliederung

Die Organ­ge­sell­schaft muss finan­zi­ell in die Per­so­nen­ge­sell­schaft ein­ge­glie­dert sein. Dafür muss die Mehr­heit der Stimm­rech­te an der Toch­ter­ge­sell­schaft im soge­nann­ten Gesamt­hand­sver­mö­gen der Per­so­nen­ge­sell­schaft lie­gen, also dem gemein­schaft­li­chen Ver­mö­gen aller Gesellschafter.

Eigene gewerbliche Tätigkeit

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft als Organ­trä­ger muss selbst gewerb­lich tätig sein, und zwar nicht nur in gering­fü­gi­gem Umfang. Das BMF dif­fe­ren­ziert dabei ver­schie­de­ne Situationen:

  • Hol­ding­per­so­nen­ge­sell­schaft: Sie kann Organ­trä­ger sein, wenn sie tat­säch­lich geschäfts­füh­rend tätig ist und an meh­re­ren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten betei­ligt ist. Ein blo­ßer Beherr­schungs­ver­trag genügt nicht.
  • Kon­zern­in­ter­ne Dienst­leis­tun­gen: Erbringt die Per­so­nen­ge­sell­schaft Leis­tun­gen wie Buch­hal­tung oder IT-Sup­port aus­schließ­lich gegen­über Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, kann das als gewerb­li­che Tätig­keit aner­kannt wer­den, sofern ein fremd­üb­li­ches Ent­gelt berech­net wird.
  • Gewerb­li­che Infek­ti­on: Die blo­ße Betei­li­gung an einer gewerb­lich täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft reicht für sich allein nicht aus, um die eige­ne gewerb­li­che Tätig­keit zu begründen.
  • Betriebs­auf­spal­tung: Eine Besitz­per­so­nen­ge­sell­schaft im Rah­men einer Betriebs­auf­spal­tung gilt als ori­gi­när gewerb­lich tätig und kann Organ­trä­ger sein.

Zeitliche Anforderungen

Grund­sätz­lich müs­sen alle Vor­aus­set­zun­gen der Organ­schaft vom Beginn des Wirt­schafts­jah­res an vor­lie­gen. Aus­nah­me: Die eige­ne gewerb­li­che Tätig­keit des Organ­trä­gers darf auch erst im lau­fen­den Jahr auf­ge­nom­men werden.

Bedeutung für die Praxis

Das neue BMF-Schrei­ben ersetzt das bis­he­ri­ge Schrei­ben aus dem Jahr 2005 und gilt für alle noch offe­nen Fäl­le. Unter­neh­men, die eine Organ­schafts­struk­tur nut­zen oder pla­nen, soll­ten ihre Ver­trags­ge­stal­tung und die Anfor­de­run­gen an den Organ­trä­ger sorg­fäl­tig prü­fen. Feh­ler bei der Lauf­zeit des GAV oder feh­len­de gewerb­li­che Tätig­keit kön­nen dazu füh­ren, dass die steu­er­lich vor­teil­haf­te Organ­schaft nicht aner­kannt wird. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Beratung.

Source: Hau­fe: Tax

This artic­le was crea­ted with the help of AI and has been edi­to­ri­al­ly reviewed.

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