Ina Ree­se Tax & Legal Prac­ti­ce – Flens­burg | Harrislee

Child benefit in shared custody arrangements: Federal Fiscal Court emphasises the importance of the child’s main place of residence

Child benefit in shared custody arrangements: Federal Fiscal Court emphasises the importance of the child’s main place of residence

Wenn Eltern nach einer Tren­nung ihr Kind im Wech­sel­mo­dell betreu­en, stellt sich häu­fig die Fra­ge, wer von bei­den das Kin­der­geld bezie­hen darf. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat dazu am 9. Juli 2026 ein wich­ti­ges Urteil gespro­chen, das ins­be­son­de­re für Fami­li­en mit grenz­über­schrei­ten­den Betreu­ungs­ar­ran­ge­ments von Bedeu­tung ist (Az. III R 8/25).

Der Fall: Sohn lebt überwiegend im Ausland bei der Mutter

Ein Vater bezog für sei­nen Sohn Kin­der­geld. Die Eltern hat­ten das Kind zunächst gemein­sam im Wech­sel­mo­dell betreut, doch Anfang 2020 zog die Mut­ter in einen Staat des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums (EWR) und nahm den Sohn mit. Die­ser besuch­te seit Janu­ar 2021 dort die Schu­le. Im strei­ti­gen Jahr 2022 hielt sich der Sohn 257 Tage bei der Mut­ter und 108 Tage beim Vater auf, der die Feri­en mit ihm ver­brach­te. Der Vater zahl­te Unter­halt, über­nahm Flug­kos­ten und Nach­hil­fe­ge­büh­ren und lei­te­te das Kin­der­geld an die Mut­ter weiter.

Die Fami­li­en­kas­se hob die Kin­der­geld­fest­set­zung zuguns­ten des Vaters ab April 2022 auf, weil sie die Mut­ter als vor­ran­gig berech­tigt ansah. Das Finanz­ge­richt gab dem Vater zunächst recht. Der BFH hob die­ses Urteil jedoch auf und ver­wies die Sache zurück.

Entscheidung: Lebensmittelpunkt ist entscheidend, nicht Geldleistungen

Nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 64 Abs. 2 EStG) wird das Kin­der­geld bei meh­re­ren Berech­tig­ten grund­sätz­lich dem­je­ni­gen gezahlt, der das Kind in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat. Hal­ten sich Kin­der in bei­den Haus­hal­ten auf und geht der Auf­ent­halt beim jeweils ande­ren Eltern­teil über rei­ne Besu­che oder Feri­en­auf­ent­hal­te hin­aus, kommt es auf den Lebens­mit­tel­punkt des Kin­des an.

Der BFH stell­te dabei klar: Finan­zi­el­le Leis­tun­gen des Eltern­teils wie gezahl­ter Unter­halt, Flug­kos­ten oder Nach­hil­fe­bei­trä­ge sind für die Fra­ge der Haus­halts­auf­nah­me irrele­vant. Das Gesetz knüpft den Vor­rang der Berech­ti­gung ent­we­der an die tat­säch­li­che Obhut oder erst in zwei­ter Linie an die Höhe der gezahl­ten Unter­halts­ren­te. Wür­de man Bar­un­ter­halts­leis­tun­gen schon beim ers­ten Kri­te­ri­um berück­sich­ti­gen, wür­de die­se gesetz­lich vor­ge­ge­be­ne Rang­fol­ge unterlaufen.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse

  • Wo hält sich das Kind über­wie­gend auf?
  • Wo befin­det sich sein Lebensmittelpunkt?
  • Beson­der­hei­ten wie gemein­sa­mes Sor­ge­recht, eige­nes Kin­der­zim­mer oder die freie Wahl des Kin­des über sei­nen Auf­ent­halts­ort kön­nen die Beur­tei­lung beeinflussen.

Im kon­kre­ten Fall sprach die deut­lich län­ge­re Auf­ent­halts­dau­er beim Mut­ter klar für deren Vor­rang. Da der Vater kei­ne sons­ti­gen beson­de­ren Umstän­de gel­tend machen konn­te, die die­ses Über­ge­wicht aus­glei­chen wür­den, sah der BFH die Haus­halts­auf­nah­me allein bei der Mut­ter als gege­ben an.

Noch offene Frage: Kindergeldanspruch der Mutter aus dem Ausland

Das Ver­fah­ren ist noch nicht abge­schlos­sen. Das Finanz­ge­richt muss im zwei­ten Rechts­gang klä­ren, ob der Mut­ter über­haupt ein Anspruch auf deut­sches Kin­der­geld zusteht, da sie im Aus­land lebt, und ob aus­län­di­sche Fami­li­en­leis­tun­gen den deut­schen Anspruch min­dern oder aus­schlie­ßen. Hier spie­len euro­päi­sche Koor­di­nie­rungs­re­geln eine Rolle.

Für Fami­li­en im Wech­sel­mo­dell, beson­ders wenn ein Eltern­teil im Aus­land lebt, zeigt die­ses Urteil: Die rei­ne Auf­ent­halts­dau­er des Kin­des und des­sen tat­säch­li­cher Lebens­mit­tel­punkt sind ent­schei­dend für den Kin­der­geld­be­zug. Wer finan­zi­ell viel bei­trägt, muss dadurch nicht auto­ma­tisch kin­der­geld­be­rech­tigt sein. In ver­gleich­ba­ren Situa­tio­nen emp­fiehlt sich eine steu­er­recht­li­che Bera­tung, um die eige­ne Posi­ti­on zu klären.

Source: Hau­fe: Tax

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