Wenn Eltern nach einer Trennung ihr Kind im Wechselmodell betreuen, stellt sich häufig die Frage, wer von beiden das Kindergeld beziehen darf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu am 9. Juli 2026 ein wichtiges Urteil gesprochen, das insbesondere für Familien mit grenzüberschreitenden Betreuungsarrangements von Bedeutung ist (Az. III R 8/25).
Der Fall: Sohn lebt überwiegend im Ausland bei der Mutter
Ein Vater bezog für seinen Sohn Kindergeld. Die Eltern hatten das Kind zunächst gemeinsam im Wechselmodell betreut, doch Anfang 2020 zog die Mutter in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und nahm den Sohn mit. Dieser besuchte seit Januar 2021 dort die Schule. Im streitigen Jahr 2022 hielt sich der Sohn 257 Tage bei der Mutter und 108 Tage beim Vater auf, der die Ferien mit ihm verbrachte. Der Vater zahlte Unterhalt, übernahm Flugkosten und Nachhilfegebühren und leitete das Kindergeld an die Mutter weiter.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Vaters ab April 2022 auf, weil sie die Mutter als vorrangig berechtigt ansah. Das Finanzgericht gab dem Vater zunächst recht. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück.
Entscheidung: Lebensmittelpunkt ist entscheidend, nicht Geldleistungen
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 64 Abs. 2 EStG) wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten grundsätzlich demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Halten sich Kinder in beiden Haushalten auf und geht der Aufenthalt beim jeweils anderen Elternteil über reine Besuche oder Ferienaufenthalte hinaus, kommt es auf den Lebensmittelpunkt des Kindes an.
Der BFH stellte dabei klar: Finanzielle Leistungen des Elternteils wie gezahlter Unterhalt, Flugkosten oder Nachhilfebeiträge sind für die Frage der Haushaltsaufnahme irrelevant. Das Gesetz knüpft den Vorrang der Berechtigung entweder an die tatsächliche Obhut oder erst in zweiter Linie an die Höhe der gezahlten Unterhaltsrente. Würde man Barunterhaltsleistungen schon beim ersten Kriterium berücksichtigen, würde diese gesetzlich vorgegebene Rangfolge unterlaufen.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse
- Wo hält sich das Kind überwiegend auf?
- Wo befindet sich sein Lebensmittelpunkt?
- Besonderheiten wie gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer oder die freie Wahl des Kindes über seinen Aufenthaltsort können die Beurteilung beeinflussen.
Im konkreten Fall sprach die deutlich längere Aufenthaltsdauer beim Mutter klar für deren Vorrang. Da der Vater keine sonstigen besonderen Umstände geltend machen konnte, die dieses Übergewicht ausgleichen würden, sah der BFH die Haushaltsaufnahme allein bei der Mutter als gegeben an.
Noch offene Frage: Kindergeldanspruch der Mutter aus dem Ausland
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang klären, ob der Mutter überhaupt ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zusteht, da sie im Ausland lebt, und ob ausländische Familienleistungen den deutschen Anspruch mindern oder ausschließen. Hier spielen europäische Koordinierungsregeln eine Rolle.
Für Familien im Wechselmodell, besonders wenn ein Elternteil im Ausland lebt, zeigt dieses Urteil: Die reine Aufenthaltsdauer des Kindes und dessen tatsächlicher Lebensmittelpunkt sind entscheidend für den Kindergeldbezug. Wer finanziell viel beiträgt, muss dadurch nicht automatisch kindergeldberechtigt sein. In vergleichbaren Situationen empfiehlt sich eine steuerrechtliche Beratung, um die eigene Position zu klären.
Source: Haufe: Tax
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