Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Forderungsmanagement für kleine Unternehmen

Viele Zahlungsausfälle lassen sich vermeiden, bevor die Rechnung geschrieben ist. Wir zeigen, wie kleine Unternehmen Forderungen absichern, ein festes Mahnwesen aufbauen und offene Rechnungen bis zur Vollstreckung durchsetzen und was dabei steuerlich gilt.
Rechnungen und Lieferscheine im Forderungsmanagement eines kleinen Unternehmens

Forderungsmanagement für kleine Unternehmen

For­de­rungs­ma­nage­ment für klei­ne Unter­neh­men: Vom Ver­trag bis zur Vollstreckung

In klei­nen Betrie­ben gibt es sel­ten eine eige­ne Buch­hal­tungs­ab­tei­lung, die offe­ne Pos­ten ver­folgt. Rech­nun­gen schreibt der Inha­ber am Abend, Zah­lungs­ein­gän­ge prüft er, wenn Zeit bleibt. Bleibt eine Zah­lung aus, wird oft lan­ge gewar­tet, weil man den Kun­den nicht ver­är­gern möch­te. Für einen Betrieb mit weni­gen gro­ßen Auf­trä­gen kann schon eine ein­zi­ge aus­ge­fal­le­ne Rech­nung die Liqui­di­tät eines gan­zen Monats binden.

For­de­rungs­ma­nage­ment bedeu­tet nicht, Kun­den mit Mah­nun­gen zu über­zie­hen. Es ist ein fes­ter Ablauf, der vor dem Ver­trags­schluss beginnt und mit der Zah­lung endet, not­falls über das Gericht. Wir zei­gen, wel­che Regeln für Zah­lungs­zie­le gel­ten, wie ein Mahn­we­sen funk­tio­niert, wann sich ein Inkas­so­bü­ro oder ein Anwalt lohnt, wie der Weg vom Mahn­be­scheid zur Voll­stre­ckung aus­sieht und was For­de­rungs­aus­fäl­le steu­er­lich bedeuten.

Forderungsmanagement beginnt vor der Rechnung

Die wirk­sams­ten Maß­nah­men gegen Zah­lungs­aus­fäl­le grei­fen, bevor die Leis­tung erbracht ist. Spä­ter las­sen sie sich kaum noch nachholen.

Zahlungsziele: Was zulässig ist

Im Geschäfts­ver­kehr zwi­schen Unter­neh­men sind Zah­lungs­zie­le frei ver­han­del­bar, aber nicht gren­zen­los. Ein Zah­lungs­ziel von mehr als 60 Tagen nach Emp­fang der Leis­tung oder Zugang der Rech­nung ist nur wirk­sam, wenn es aus­drück­lich ver­ein­bart und für den Gläu­bi­ger nicht grob unbil­lig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Ist die Zah­lung erst nach einer Prü­fung oder Abnah­me fäl­lig, gilt für die Prüf- oder Abnah­me­frist eine ent­spre­chen­de Gren­ze von 30 Tagen (§ 271a Abs. 3 BGB). Bei öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern sind die Gren­zen enger: Mehr als 30 Tage brau­chen eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung, mehr als 60 Tage sind unwirksam.

Für klei­ne Lie­fe­ran­ten ist das wich­tig gegen­über gro­ßen Abneh­mern, die lan­ge Zah­lungs­zie­le durch­set­zen wol­len. Steht die Frist in den Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Kun­den, gilt sogar eine stren­ge­re Gren­ze: Mehr als 30 Tage nach Emp­fang der Leis­tung oder Zugang der Rech­nung sind dort im Zwei­fel unan­ge­mes­sen lang und damit unwirk­sam (§ 308 Nr. 1a BGB). Das gilt auch zwi­schen Unter­neh­men. Eine unwirk­sa­me Frist­ver­ein­ba­rung lässt den übri­gen Ver­trag bestehen, es gel­ten dann die gesetz­li­chen Regeln. Für Ver­trä­ge mit Ver­brau­chern und für Abschlags­zah­lun­gen gilt § 271a BGB nicht.

Abschläge und Vorkasse

Wer über Wochen oder Mona­te vor­leis­tet, trägt das größ­te Risi­ko. Bei Werk­ver­trä­gen kann der Unter­neh­mer Abschlags­zah­lun­gen in Höhe des Werts der erbrach­ten Leis­tun­gen ver­lan­gen (§ 632a BGB). Bei Neu­kun­den, Son­der­an­fer­ti­gun­gen und grö­ße­ren Auf­trä­gen sind eine Anzah­lung bei Auf­trags­er­tei­lung oder ein Zah­lungs­plan nach Bau­ab­schnit­ten üblich und durch­setz­bar, wenn sie im Ver­trag stehen.

Stellt sich nach Ver­trags­schluss her­aus, dass der Kun­de wahr­schein­lich nicht zah­len kann, muss nie­mand sehen­den Auges wei­ter vor­leis­ten. Der Vor­leis­tungs­pflich­ti­ge darf sei­ne Leis­tung ver­wei­gern, bis der Kun­de zahlt oder Sicher­heit leis­tet (§ 321 BGB). Er kann ihm dafür eine ange­mes­se­ne Frist set­zen und nach deren Ablauf vom Ver­trag zurücktreten.

Eigentumsvorbehalt

Wer Waren lie­fert, soll­te sich das Eigen­tum bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung vor­be­hal­ten (§ 449 BGB). Der ein­fa­che Eigen­tums­vor­be­halt hilft aber nur, solan­ge die Ware unver­än­dert beim Kun­den steht. Ver­kauft der Kun­de sie wei­ter oder ver­ar­bei­tet er sie, geht er in der Regel unter. Dage­gen schüt­zen der ver­län­ger­te Eigen­tums­vor­be­halt, bei dem der Kun­de sei­ne For­de­rung aus dem Wei­ter­ver­kauf im Vor­aus abtritt, und eine Ver­ar­bei­tungs­klau­sel. Bei­des muss aus­drück­lich ver­ein­bart sein, in der Pra­xis meist in den AGB.

Wich­tig für die Durch­set­zung: Her­aus­ver­lan­gen kann der Ver­käu­fer die Ware erst, wenn er vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten ist (§ 449 Abs. 2 BGB).

AGB, die tatsächlich gelten

Zah­lungs­be­din­gun­gen, Eigen­tums­vor­be­halt und Ver­zugs­re­geln ste­hen meist in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Sie wir­ken nur, wenn sie wirk­sam in den Ver­trag ein­be­zo­gen sind. Ein Abdruck auf der Rück­sei­te der Rech­nung kommt zu spät, weil der Ver­trag dann schon geschlos­sen ist. Ver­wei­sen bei­de Sei­ten auf eige­ne AGB, gel­ten wider­spre­chen­de Klau­seln in der Regel nicht. Der ein­fa­che Eigen­tums­vor­be­halt wirkt nach der Recht­spre­chung meist trotz­dem. Der ver­län­ger­te Eigen­tums­vor­be­halt schei­tert dage­gen häu­fig an einer Abwehr­klau­sel in den Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Kun­den. Wer mit gro­ßen Abneh­mern arbei­tet, soll­te des­halb wis­sen, wel­che Bedin­gun­gen im Ernst­fall tat­säch­lich gelten.

Kunden kennen: Bonität prüfen

Bei Neu­kun­den und grö­ße­ren Auf­trä­gen lohnt ein kur­zer Blick auf die Zah­lungs­fä­hig­keit. Öffent­lich zugäng­lich sind das Han­dels­re­gis­ter und die Insol­venz­be­kannt­ma­chun­gen. Ins Schuld­ner­ver­zeich­nis der Voll­stre­ckungs­ge­rich­te darf ein­se­hen, wer dar­legt, dass er damit wirt­schaft­li­che Nach­tei­le durch zah­lungs­un­fä­hi­ge Ver­trags­part­ner abwen­den will (§ 882f Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Hin­zu kom­men kos­ten­pflich­ti­ge Aus­künf­te von Wirtschaftsauskunfteien.

Ist der Kun­de eine natür­li­che Per­son, etwa ein Ein­zel­un­ter­neh­mer oder ein Pri­vat­kun­de, ist die Boni­täts­ab­fra­ge eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Sie ist zuläs­sig, wenn ein berech­tig­tes Inter­es­se besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Unter­neh­mer in Vor­leis­tung geht und ein ech­tes Aus­fall­ri­si­ko trägt. Der Kun­de muss dar­über infor­miert wer­den (Art. 13, 14 DSGVO), etwa in der Daten­schutz­er­klä­rung oder im Angebot.

Die Rechnung als Grundlage

Eine For­de­rung lässt sich nur so gut durch­set­zen, wie sie doku­men­tiert ist. Die Rech­nung soll­te die Leis­tung genau beschrei­ben, auf Auf­trag, Lie­fer­schein oder Abnah­me­pro­to­koll Bezug neh­men und ein ein­deu­ti­ges Fäl­lig­keits­da­tum nennen.

Für den Zah­lungs­ver­zug ist die Rech­nung ent­schei­dend. Im Geschäfts­ver­kehr kommt der Kun­de spä­tes­tens 30 Tage nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung in Ver­zug, auch ohne Mah­nung (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Ver­brau­chern gilt das nur, wenn die Rech­nung aus­drück­lich auf die­se Fol­ge hin­weist. Ein Satz wie „Wenn Sie nicht inner­halb von 30 Tagen nach Fäl­lig­keit und Zugang die­ser Rech­nung zah­len, kom­men Sie in Ver­zug” gehört des­halb auf jede Rech­nung an Privatkunden.

Ein Zah­lungs­da­tum, das der Unter­neh­mer ein­sei­tig auf die Rech­nung schreibt, löst nach der Recht­spre­chung noch kei­nen Ver­zug ohne Mah­nung aus. Dafür muss der Ter­min im Ver­trag ver­ein­bart sein. Wer frü­her als nach 30 Tagen Ver­zugs­zin­sen ver­lan­gen will, mahnt nach Ablauf des Zah­lungs­ziels ein­mal ausdrücklich.

Ab 2027 kommt für vie­le Unter­neh­men die Pflicht zur E‑Rechnung hin­zu. Mehr dazu in unse­rem Bei­trag zur E‑Rechnung ab 2027.

Ein festes Mahnwesen

Recht­lich genügt eine ein­zi­ge Mah­nung, um den Schuld­ner in Ver­zug zu set­zen (§ 286 Abs. 1 BGB). Die ver­brei­te­te Vor­stel­lung, vor einem Mahn­be­scheid sei­en drei Mah­nun­gen nötig, ist falsch. Ein fes­tes Mahn­we­sen dient des­halb nicht der Erfül­lung von For­ma­li­en, son­dern der Ver­läss­lich­keit: Jede offe­ne Rech­nung wird zum sel­ben Zeit­punkt gleich behan­delt, unab­hän­gig davon, wie viel im Betrieb gera­de los ist.

Ein bewähr­ter Ablauf für klei­ne Unternehmen:

  1. Am Fäl­lig­keits­tag: Zah­lungs­ein­gang prü­fen. Offe­ne Pos­ten kom­men auf eine Wiedervorlageliste.
  2. Etwa eine Woche nach Fäl­lig­keit: freund­li­che Zah­lungs­er­in­ne­rung, gern auch tele­fo­nisch. Oft ist die Rech­nung nur lie­gen geblie­ben oder an die fal­sche Adres­se gegangen.
  3. Zwei Wochen spä­ter: Mah­nung mit kon­kre­ter Zah­lungs­frist und Hin­weis auf Verzugszinsen.
  4. Nach Ablauf der Frist: letz­te Zah­lungs­auf­for­de­rung mit Ankün­di­gung gericht­li­cher Schrit­te, dann die Über­ga­be an die Kanz­lei oder der Antrag auf einen Mahnbescheid.

Wich­tig ist, dass im Betrieb eine Per­son für die Wie­der­vor­la­ge zustän­dig ist und die ange­kün­dig­ten Schrit­te auch fol­gen. Eine ange­droh­te Kon­se­quenz, die aus­bleibt, ver­län­gert jede wei­te­re Wartezeit.

Mit dem Ver­zug ent­steht ein Anspruch auf Ver­zugs­zin­sen: gegen­über Ver­brau­chern fünf, gegen­über ande­ren Schuld­nern neun Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz. Ist der Schuld­ner kein Ver­brau­cher, kommt eine Pau­scha­le von 40 Euro pro For­de­rung hin­zu (§ 288 BGB). Was die­se Ansprü­che wert sind und war­um eine Mah­nung die Ver­jäh­rung nicht auf­hält, erläu­tern wir in unse­rem Bei­trag Ver­jäh­rung zum Jah­res­en­de.

Lieferstopp in laufenden Geschäftsbeziehungen

Zahlt ein Stamm­kun­de nicht, stellt sich die Fra­ge, ob wei­te­re Auf­trä­ge noch aus­ge­führt wer­den müs­sen. Bei Teil­lie­fe­run­gen aus dem­sel­ben Ver­trag darf der Unter­neh­mer wei­te­re Lie­fe­run­gen zurück­hal­ten, solan­ge frü­he­re fäl­li­ge Rech­nun­gen offen sind (§ 320 BGB). Ist er vor­leis­tungs­pflich­tig, hilft ihm unter Umstän­den die Unsi­cher­heits­ein­re­de (§ 321 BGB). Bei ver­schie­de­nen Auf­trä­gen aus einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung kommt ein Zurück­be­hal­tungs­recht nach § 273 BGB in Betracht, unter Kauf­leu­ten auch nach § 369 HGB. Rah­men­ver­trä­ge mit fes­ten Lie­fer­pflich­ten kön­nen das ein­schrän­ken. Ein Lie­fer­stopp soll­te des­halb vor­her geprüft und dem Kun­den schrift­lich ange­kün­digt werden.

Inkassobüro oder Anwalt?

Bleibt die Zah­lung trotz Mah­nung aus, ste­hen klei­ne Unter­neh­men oft vor der Wahl zwi­schen einem Inkas­so­dienst­leis­ter und einer Anwalts­kanz­lei. Bei­de dür­fen außer­ge­richt­lich For­de­run­gen ein­zie­hen. Die Unter­schie­de lie­gen in den Kos­ten und in dem, was nach einem Wider­spruch des Schuld­ners geschieht.

Kos­ten: Die erstat­tungs­fä­hi­gen Inkas­so­kos­ten sind auf die Anwalts­ver­gü­tung begrenzt. Der Gläu­bi­ger kann vom Schuld­ner höchs­tens den Betrag ver­lan­gen, den ein Rechts­an­walt für die­sel­be Tätig­keit berech­nen dürf­te (§ 13e RDG). Seit Okto­ber 2021 gel­ten für unbe­strit­te­ne For­de­run­gen zudem nied­ri­ge­re Gebüh­ren­sät­ze: In der Regel ist die Gebühr auf 0,9 begrenzt, in ein­fa­chen Fäl­len auf 0,5. Ein ein­fa­cher Fall liegt meist vor, wenn der Schuld­ner inner­halb von zwei Wochen nach der ers­ten Zah­lungs­auf­for­de­rung zahlt (Nr. 2300 VV RVG). Wer erst ein Inkas­so­bü­ro und dann einen Anwalt beauf­tragt, bekommt die dop­pel­ten Kos­ten grund­sätz­lich nicht erstat­tet (§ 13f RDG). Zahlt der Schuld­ner gar nicht, trägt der Gläu­bi­ger das Kos­ten­ri­si­ko, soweit er kei­ne erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung ver­ein­bart hat.

Ver­tre­tung vor Gericht: Inkas­so­dienst­leis­ter dür­fen das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren betrei­ben und in beweg­li­ches Ver­mö­gen voll­stre­cken. Legt der Schuld­ner aber Wider­spruch ein und wird die Sache an das Streit­ge­richt abge­ge­ben, endet ihre Ver­tre­tungs­be­fug­nis (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Als Pro­zess­ver­tre­ter kommt dann nur noch ein Anwalt in Betracht, der sich neu ein­ar­bei­ten muss. Vor dem Amts­ge­richt kann der Gläu­bi­ger den Pro­zess grund­sätz­lich auch selbst führen.

Für For­de­run­gen, bei denen mit Ein­wän­den des Kun­den zu rech­nen ist, etwa wegen behaup­te­ter Män­gel, ist der direk­te Weg zur Kanz­lei des­halb meist der kür­ze­re. Eine anwalt­li­che Zah­lungs­auf­for­de­rung mit Frist bewirkt zudem häu­fig mehr als jede wei­te­re eige­ne Mahnung.

Vom Mahnbescheid zur Vollstreckung

Zahlt der Schuld­ner auch auf die letz­te Auf­for­de­rung nicht, führt der Weg über das Gericht. Ist die For­de­rung unstrei­tig, ist das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren schnel­ler und güns­ti­ger als eine Kla­ge. Für Antrag­stel­ler aus Schles­wig-Hol­stein ist das Amts­ge­richt Schles­wig als zen­tra­les Mahn­ge­richt zuständig.

Der Ablauf des Mahnverfahrens

  1. Mahn­be­scheid: Das Gericht prüft nicht, ob die For­de­rung besteht, son­dern nur, ob der Antrag for­mal voll­stän­dig ist. Der Mahn­be­scheid wird dem Schuld­ner zuge­stellt. Er hat zwei Wochen Zeit, zu zah­len oder Wider­spruch ein­zu­le­gen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
  2. Voll­stre­ckungs­be­scheid: Legt der Schuld­ner kei­nen Wider­spruch ein, bean­tragt der Gläu­bi­ger den Voll­stre­ckungs­be­scheid (§ 699 ZPO). Dafür hat er sechs Mona­te ab Zustel­lung des Mahn­be­scheids Zeit. Ver­passt er die­se Frist, fällt die Wir­kung des Mahn­be­scheids weg (§ 701 ZPO).
  3. Titel: Der Voll­stre­ckungs­be­scheid steht einem vor­läu­fig voll­streck­ba­ren Ver­säum­nis­ur­teil gleich (§ 700 ZPO). Der Schuld­ner kann inner­halb von zwei Wochen Ein­spruch ein­le­gen. Ohne Ein­spruch wird er rechts­kräf­tig, und die titu­lier­te For­de­rung ver­jährt erst nach 30 Jah­ren. Lau­fen­de Zin­sen aus dem Titel ver­jäh­ren aller­dings nach drei Jahren.

Legt der Schuld­ner Wider­spruch ein, geht das Ver­fah­ren auf Antrag des Gläu­bi­gers in ein nor­ma­les Kla­ge­ver­fah­ren über. Der Gläu­bi­ger muss dafür die wei­te­re Gerichts­ge­bühr zah­len und sei­nen Anspruch begrün­den. Nach einem Ein­spruch gegen den Voll­stre­ckungs­be­scheid gibt das Gericht die Sache von Amts wegen ab. Seit dem 1. Janu­ar 2026 sind die Amts­ge­rich­te für Streit­wer­te bis 10.000 Euro zustän­dig. Hat der Kun­de die For­de­rung schon vor­her bestrit­ten, ist die Kla­ge oft von Anfang an der bes­se­re Weg, weil ein Wider­spruch ohne­hin zu erwar­ten ist.

Die Zwangsvollstreckung

Ein Titel allein bringt noch kein Geld. Zahlt der Schuld­ner wei­ter­hin nicht, ste­hen ver­schie­de­ne Voll­stre­ckungs­maß­nah­men zur Ver­fü­gung. Wel­che sinn­voll ist, hängt davon ab, was über das Ver­mö­gen des Schuld­ners bekannt ist.

  • Ver­mö­gens­aus­kunft: Der Schuld­ner muss dem Gerichts­voll­zie­her auf Ver­lan­gen sein gesam­tes Ver­mö­gen offen­le­gen, ein­schließ­lich Kon­ten, For­de­run­gen und Arbeit­ge­ber (§ 802c ZPO). Erteilt er die Aus­kunft nicht, ist nach sei­nen Anga­ben kei­ne vol­le Befrie­di­gung zu erwar­ten oder zahlt er nicht bin­nen eines Monats, wird er in das Schuld­ner­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen (§ 882c ZPO). Für Geschäfts­leu­te ist das oft der ent­schei­den­de Anreiz zu zahlen.
  • Aus­künf­te über Drit­te: Gibt der Schuld­ner die Ver­mö­gens­aus­kunft nicht ab, reicht das ange­ge­be­ne Ver­mö­gen nicht aus oder ist er unter sei­ner Anschrift nicht erreich­bar, kann der Gerichts­voll­zie­her den Arbeit­ge­ber bei der Ren­ten­ver­si­che­rung, Kon­to­ver­bin­dun­gen über das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern und Fahr­zeu­ge beim Kraft­fahrt-Bun­des­amt abfra­gen (§ 802l ZPO).
  • Kon­to­pfän­dung: Mit einem Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schluss des Voll­stre­ckungs­ge­richts wird das Gut­ha­ben auf dem Kon­to des Schuld­ners gepfän­det. Bei natür­li­chen Per­so­nen bleibt auf einem Pfän­dungs­schutz­kon­to ein monat­li­cher Grund­be­trag geschützt.
  • Vor­pfän­dung: Ist eine Bank­ver­bin­dung oder ein Kun­de des Schuld­ners bekannt, kann der Gläu­bi­ger mit einer Vor­pfän­dung schnell han­deln, noch bevor das Gericht den Pfän­dungs­be­schluss erlässt (§ 845 ZPO). Sie wirkt wie ein Arrest, wenn die Pfän­dung inner­halb eines Monats folgt.
  • Sach­pfän­dung: Der Gerichts­voll­zie­her pfän­det beweg­li­che Gegen­stän­de. Bei klei­nen For­de­run­gen und Pri­vat­per­so­nen bringt das oft wenig, bei Betrie­ben mit Fahr­zeu­gen oder Waren­be­stand kann es wirken.

Ratenzahlung richtig vereinbaren

Bie­tet ein Kun­de Raten­zah­lung an, ist das oft die schnells­te Lösung, wenn die Ver­ein­ba­rung sau­ber for­mu­liert ist. Sie soll­te schrift­lich fest­hal­ten, dass der Schuld­ner die Gesamt­for­de­rung ein­schließ­lich Zin­sen und Kos­ten aner­kennt. Das Aner­kennt­nis lässt die Ver­jäh­rung neu begin­nen (§ 212 BGB). Ist es als aus­drück­li­ches Schuld­an­er­kennt­nis for­mu­liert, schnei­det es dem Schuld­ner außer­dem die ihm bekann­ten Ein­wän­de gegen die For­de­rung grund­sätz­lich ab. Dazu gehö­ren fes­te Raten mit Datum und eine Ver­fall­klau­sel: Gerät der Schuld­ner mit einer Rate in Rück­stand, wird der gesam­te Rest­be­trag sofort fäl­lig. Läuft bereits die Voll­stre­ckung, kann auch der Gerichts­voll­zie­her dem Schuld­ner eine Raten­zah­lung gestat­ten, sofern der Gläu­bi­ger das nicht aus­ge­schlos­sen hat (§ 802b ZPO). Die Voll­stre­ckung ist dann auf­ge­scho­ben. Der Gläu­bi­ger kann dem Zah­lungs­plan unver­züg­lich wider­spre­chen. Gerät der Schuld­ner mehr als zwei Wochen mit einer Rate in Rück­stand, wird der Plan hinfällig.

Ein Punkt wird oft über­se­hen: Gerät der Schuld­ner spä­ter in die Insol­venz, kann der Insol­venz­ver­wal­ter erhal­te­ne Zah­lun­gen unter Umstän­den zurück­for­dern. Bei Zah­lun­gen, auf die der Gläu­bi­ger Anspruch hat­te, kommt es dar­auf an, ob er die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners kann­te (§ 133 Abs. 1 und 3 InsO). Hat der Gläu­bi­ger eine Raten­zah­lung ver­ein­bart, wird seit 2017 ver­mu­tet, dass er sie nicht kann­te (§ 133 Abs. 3 Satz 2 InsO). Die­se Ver­mu­tung kann aber durch ande­re Umstän­de wider­legt wer­den, etwa wenn der Schuld­ner offen erklärt, er kön­ne sei­ne Gläu­bi­ger ins­ge­samt nicht mehr bedie­nen. Sol­che For­mu­lie­run­gen soll­ten in einer Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung nicht stehen.

Steuerliche Aspekte

For­de­rungs­ma­nage­ment ist nicht nur eine Fra­ge der Liqui­di­tät. Offe­ne und aus­ge­fal­le­ne For­de­run­gen wir­ken sich auf Umsatz­steu­er, Bilanz und Gewinn aus.

Umsatzsteuer: Ist-Versteuerung prüfen

Wer sei­ne Umsät­ze nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten ver­steu­ert, schul­det die Umsatz­steu­er bereits für den Vor­anmel­dungs­zeit­raum, in dem die Leis­tung erbracht wur­de (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), unab­hän­gig davon, ob und wann der Kun­de zahlt. Für klei­ne Betrie­be bedeu­tet das eine Vor­fi­nan­zie­rung aus eige­ner Tasche. Unter­neh­men mit einem Gesamt­um­satz von höchs­tens 800.000 Euro im Vor­jahr und Frei­be­ruf­ler kön­nen beim Finanz­amt die Ist-Ver­steue­rung bean­tra­gen (§ 20 UStG). Dann ent­steht die Umsatz­steu­er erst mit dem Zahlungseingang.

Wird eine For­de­rung bei der Soll-Ver­steue­rung unein­bring­lich, ist die Umsatz­steu­er für den Zeit­raum zu berich­ti­gen, in dem die Unein­bring­lich­keit ein­tritt (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Unein­bring­lich ist eine For­de­rung nicht erst bei end­gül­ti­gem Aus­fall, son­dern schon dann, wenn sie auf abseh­ba­re Zeit nicht durch­setz­bar ist. Ein­zel­hei­ten dazu in unse­rem Bei­trag zur Ver­jäh­rung zum Jah­res­en­de.

Ver­zugs­zin­sen sind Scha­dens­er­satz und unter­lie­gen nicht der Umsatz­steu­er. Auf die Zin­sen wird also kei­ne Umsatz­steu­er auf­ge­schla­gen. Berech­net wer­den sie aus dem vol­len Rechnungsbetrag.

Bilanz und Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bilan­zie­ren­de Unter­neh­men müs­sen zwei­fel­haf­te For­de­run­gen zum Bilanz­stich­tag abwer­ten. Bei ein­zel­nen gefähr­de­ten For­de­run­gen geschieht das über eine Ein­zel­wert­be­rich­ti­gung, für das all­ge­mei­ne Aus­fall­ri­si­ko des übri­gen For­de­rungs­be­stands über eine Pau­schal­wert­be­rich­ti­gung. Abge­wer­tet wird jeweils der Net­to­be­trag ohne Umsatz­steu­er. Steu­er­lich ist eine Abschrei­bung auf den nied­ri­ge­ren Teil­wert nur bei vor­aus­sicht­lich dau­ern­der Wert­min­de­rung zuläs­sig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Finanz­ver­wal­tung erwar­tet dafür nach­voll­zieh­ba­re Grün­de, etwa Erfah­rungs­wer­te aus frü­he­ren Aus­fäl­len oder den Stand des Mahn- und Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens. Ein doku­men­tier­tes Mahn­we­sen hilft des­halb auch beim Jahresabschluss.

Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung wirkt sich ein Aus­fall nicht auf den Gewinn aus, weil die aus­ge­blie­be­ne Zah­lung nie als Ein­nah­me erfasst wur­de. Gerichts- und Anwalts­kos­ten für die Durch­set­zung betrieb­li­cher For­de­run­gen sind in bei­den Fäl­len Betriebs­aus­ga­ben. Erstat­tet der Schuld­ner sie spä­ter, sind sie Betriebseinnahmen.

Factoring als Alternative

Beim Fac­to­ring ver­kauft das Unter­neh­men sei­ne For­de­run­gen an einen Fac­tor und erhält den Groß­teil des Betrags sofort. Beim ech­ten Fac­to­ring über­nimmt der Fac­tor das Aus­fall­ri­si­ko, die For­de­run­gen ver­las­sen die Bilanz des Unter­neh­mens. Beim unech­ten Fac­to­ring bleibt das Aus­fall­ri­si­ko beim Unter­neh­men, wirt­schaft­lich han­delt es sich um einen Kredit.

Fac­to­ring ver­bes­sert die Liqui­di­tät, kos­tet aber Gebüh­ren und Zin­sen. Gewer­be­steu­er­lich wird der Zins- oder Dis­kont­an­teil der Fac­to­ring­kos­ten zu einem Vier­tel hin­zu­ge­rech­net (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG). Das gilt aller­dings nur, soweit die Sum­me aller Finan­zie­rungs­an­tei­le 200.000 Euro über­steigt. Dazu zäh­len auch Kre­dit­zin­sen und antei­li­ge Mie­ten, Pach­ten, Lea­sing­ra­ten und Lizen­zen. Für klei­ne Unter­neh­men spielt die Hin­zu­rech­nung daher sel­ten eine Rol­le. Ob sich Fac­to­ring lohnt, hängt vom For­de­rungs­vo­lu­men, der Kun­den­struk­tur und den Kon­di­tio­nen ab.

Checkliste: Forderungsmanagement in sieben Schritten

  1. Zah­lungs­be­din­gun­gen fest­le­gen. Zah­lungs­ziel, Abschlä­ge oder Anzah­lung und Eigen­tums­vor­be­halt gehö­ren in Ange­bot, Ver­trag oder wirk­sam ein­be­zo­ge­ne AGB.
  2. Neu­kun­den prü­fen. Bei grö­ße­ren Auf­trä­gen Han­dels­re­gis­ter, Insol­venz­be­kannt­ma­chun­gen und gege­be­nen­falls eine Aus­kunf­tei nutzen.
  3. Rech­nun­gen voll­stän­dig und zügig stel­len. Mit Leis­tungs­be­schrei­bung, Bezugs­do­ku­men­ten, Fäl­lig­keits­da­tum und bei Pri­vat­kun­den dem Hin­weis auf den Ver­zug nach 30 Tagen.
  4. Wie­der­vor­la­ge ein­rich­ten. Offe­ne Pos­ten wöchent­lich prü­fen, eine Per­son ist zuständig.
  5. Mahn­stu­fen ein­hal­ten. Erin­ne­rung, Mah­nung mit Frist, letz­te Auf­for­de­rung. Ange­kün­dig­te Schrit­te umsetzen.
  6. Recht­zei­tig abge­ben. Spä­tes­tens nach Ablauf der letz­ten Frist Kanz­lei beauf­tra­gen oder Mahn­be­scheid bean­tra­gen. Dro­hen­de Ver­jäh­rung zum Jah­res­en­de im Blick behalten.
  7. Steu­er­li­che Sei­te abstim­men. Ist-Ver­steue­rung prü­fen, aus­ge­fal­le­ne For­de­run­gen im rich­ti­gen Zeit­raum bei Umsatz­steu­er und Jah­res­ab­schluss berücksichtigen.

Recht und Steuern aus einer Hand

Bei offe­nen For­de­run­gen grei­fen recht­li­che und steu­er­li­che Fra­gen inein­an­der. Ob eine For­de­rung durch­setz­bar ist, ent­schei­det das Zivil­recht. Wann die Umsatz­steu­er berich­tigt und die For­de­rung abge­schrie­ben wer­den darf, ent­schei­det das Steu­er­recht. In vie­len Betrie­ben lan­den bei­de Fra­gen bei unter­schied­li­chen Beratern.

Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin. In unse­rem For­de­rungs­ma­nage­ment über­neh­men wir die Durch­set­zung von der anwalt­li­chen Zah­lungs­auf­for­de­rung über das Mahn­ver­fah­ren bis zur Zwangs­voll­stre­ckung. Zah­lungs­be­din­gun­gen, AGB und Eigen­tums­vor­be­halt gestal­ten wir im Han­dels- und Gesell­schafts­recht und im all­ge­mei­nen Zivil­recht. Die steu­er­li­che Behand­lung von For­de­rungs­aus­fäl­len, Ist-Ver­steue­rung und Wert­be­rich­ti­gun­gen klä­ren wir in unse­rer Steu­er­be­ra­tung.

Häufige Fragen zum Forderungsmanagement

Wie viele Mahnungen muss ich vor einem Mahnbescheid schicken?

Kei­ne bestimm­te Anzahl. Eine Mah­nung genügt, um den Schuld­ner in Ver­zug zu set­zen. Im Geschäfts­ver­kehr tritt der Ver­zug spä­tes­tens 30 Tage nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung sogar ohne Mah­nung ein. Ein Mahn­be­scheid kann auch ohne vor­he­ri­ge Mah­nung bean­tragt wer­den. Befand sich der Schuld­ner zu die­sem Zeit­punkt aber noch nicht in Ver­zug, kann es Streit dar­über geben, wer die Kos­ten trägt. Eine Mah­nung vor­ab ist des­halb sinnvoll.

Ab welchem Betrag lohnt sich ein Mahnbescheid?

Eine Min­dest­for­de­rung gibt es nicht. Die Gerichts­ge­bühr beträgt min­des­tens 38 Euro und rich­tet sich nach der Höhe der For­de­rung. Ist die For­de­rung berech­tigt, muss der Schuld­ner die Kos­ten des Ver­fah­rens tra­gen. Ent­schei­dend ist eher die Fra­ge, ob beim Schuld­ner etwas zu holen ist. Bei Schuld­nern ohne Ver­mö­gen bleibt der Gläu­bi­ger auf den Kos­ten sit­zen, hat aber einen Titel, aus dem er 30 Jah­re lang voll­stre­cken kann, etwa wenn sich die Ver­mö­gens­la­ge des Schuld­ners spä­ter bessert.

Wer trägt die Anwaltskosten?

Ist der Schuld­ner bereits in Ver­zug, muss er die Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung als Ver­zugs­scha­den erset­zen. Das gilt für eine anwalt­li­che Zah­lungs­auf­for­de­rung eben­so wie für das gericht­li­che Ver­fah­ren. Die Ver­zugs­pau­scha­le von 40 Euro wird dar­auf ange­rech­net. Zahlt der Schuld­ner nicht, weil er nichts hat, trägt der Gläu­bi­ger die Kos­ten zunächst selbst. Für betrieb­li­che For­de­run­gen sind sie Betriebsausgaben.

Darf ich weitere Lieferungen stoppen, wenn ein Kunde nicht zahlt?

Häu­fig ja. Bei Teil­lie­fe­run­gen aus dem­sel­ben Ver­trag darf der Unter­neh­mer wei­te­re Lie­fe­run­gen zurück­hal­ten, solan­ge frü­he­re fäl­li­ge Rech­nun­gen offen sind. Bei ver­schie­de­nen Auf­trä­gen aus einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung kommt ein Zurück­be­hal­tungs­recht in Betracht. Rah­men­ver­trä­ge kön­nen das ein­schrän­ken. Ein Lie­fer­stopp soll­te vor­her geprüft und schrift­lich ange­kün­digt werden.

Zusammengefasst

  • Zah­lungs­zie­le über 60 Tage sind im B2B-Geschäft nur ein­ge­schränkt wirk­sam, in Ein­kaufs-AGB sind schon mehr als 30 Tage im Zwei­fel unwirk­sam. Abschlä­ge, Anzah­lun­gen und Eigen­tums­vor­be­halt sichern die eige­ne Vorleistung.
  • Ver­zug tritt im Geschäfts­ver­kehr spä­tes­tens 30 Tage nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung ein. Bei Ver­brau­chern braucht es einen Hin­weis auf der Rechnung.
  • Eine Mah­nung genügt. Ein fes­tes Mahn­we­sen mit kla­ren Fris­ten und Zustän­dig­kei­ten ist wich­ti­ger als die Zahl der Mahnstufen.
  • Inkas­so­kos­ten sind auf die Anwalts­ver­gü­tung begrenzt. Nach einem Wider­spruch des Schuld­ners endet die Ver­tre­tungs­be­fug­nis des Inkassobüros.
  • Der Voll­stre­ckungs­be­scheid ist ein Titel, der 30 Jah­re lang durch­setz­bar ist. Ver­mö­gens­aus­kunft und Kon­to­pfän­dung sind die wich­tigs­ten Vollstreckungsmittel.
  • Raten­zah­lun­gen soll­ten ein Aner­kennt­nis und eine Ver­fall­klau­sel enthalten.
  • Steu­er­lich lohnt der Blick auf die Ist-Ver­steue­rung, die Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung und die Wert­be­rich­ti­gung im Jahresabschluss.

Sie haben offe­ne For­de­run­gen oder möch­ten Ihre Zah­lungs­be­din­gun­gen über­prü­fen las­sen? In einem etwa 15-minü­ti­gen Erst­ge­spräch klä­ren wir, wo Sie ste­hen und wel­che Schrit­te sinn­voll sind. Jetzt Kon­takt aufnehmen

Quellen

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