Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat ein Steuerpflichtiger erwirkt, der seine Belastung durch die Vorfälligkeitsentschädigung entstandene steuerlich ansetzen wollte.

 

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

 

Nach § 9 Abs.1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind auch Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend ist lediglich, ob die Darlehensvaluta, auf die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sind.

 

Der Begriff der Schuldzinsen umfasst grundsätzlich auch eine zur vorzeitigen Ablösung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, da Vorfälligkeitsentschädigungen Nutzungsentgelte für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital sind.

 

Wird in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung eingewilligt, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und damit der grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor, nicht jedoch mit der Vermietung.

 

Anders liegt der Fall, wenn der Verkauf des Grundstücks innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit dem Erwerb erfolgt. Die Veräußerung ist dann nach § 23 Abs. 1 EStG grundsätzlich steuerlich zu erfassen und die Vorfälligkeitsentschädigung ist als Veräußerungskosten in der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes zu berücksichtigen. Ist der Veräußerungsvorgang allerdings generell nicht steuerbar, weil das Grundstück vor mehr als 10 Jahren erworben worden ist oder kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wird auch eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigen nicht abziehbar.

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