Keine Kosten für unerwünschte Kontoauszüge

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.04.2011 - AZ: 2-25 O 260/10 -

 

Vielen Bank- und Sparkassenkunden ist es ein Ärgernis. Wenn man das letzte Mal vor über einem Monat seine Kontoauszüge abgeholt hat,  werden einem diese ungewollt und auch noch kostenpflichtig per Post zugesandt. Jetzt hat das LG Frankfurt a.M. in seinem oben genannten Urteil festgestellt, dass der Kunde für diesen unerwünschten Service nicht zahlen muß.

 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die Deutsche Bank auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel geklagt, die diese berechtigen sollte, dem Kunden die nach Ablauf von 30 Bankarbeitstagen nicht abgeholten Kontoauszüge gegen 1,94 € zuzusenden. Die von der Deutschen Bank verwandte Klausel, die in ähnlicher Form auch bei zahlreichen anderen Banken oder  Sparkassen Verwendung findet, ist jedoch unwirksam.

 

Eine Bank ist verpflichtet, den Kunden über die über sein Konto abgewickelten Zahlungsvorgänge zu unterrichten. Dies tut sie in der Regel anhand eines Kontoauszuges. Ein Entgelt kann eine Bank hierfür nur verlangen, wenn der Kunde gesonderte Informationen verlangt und sie über ihre reine Unterrichtungspflicht hinausgeht oder den Kunden in einer anderen als der vereinbarten Kommunikationsform unterrichtet.

 

Vorliegend scheiterte es bereits an dem fehlenden Verlangen des Kunden. Die Kontoauszüge wurden nur zugesandt, weil sie der Kunde innerhalb von 30 Tagen nicht abholte. Hierin, so das LG Frankfurt a.M., kann aber kein Verlangen des Kunden auf Zusendung gesehen werden.

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