Hier halten wir die notwendigen Formulare zum download bereit, die es uns ermöglichen, für Sie tätig zu werden.
Der BGH hat entschieden (BGH NJW 2010 S. 1065 Urt. V. 27.01.2010 XII ZR 22/07), dass gewerbliche Mieter, anders als Mieter von Wohnraum, die Nachforderungen von Betriebskosten nicht verweigern können, wenn der Vermieter diese später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt.
Der Gewerberaummieter wird als rechtlich erfahrener angesehen und genießt daher nicht den besonderen Schutz eines Wohnraummieters. Dieser kann Nachforderungen für Betriebs und Nebenkosten gemäß § 556 Abs 3 Satz 3 BGB verweigern, wenn der Vermieter sich für die Abrechung mehr als 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit lässt.
Sind Sie Gewerberaummieter, bedeutet das, dass Sie sich nicht freuen dürfen, wenn die Abrechnung ausbleibt. Rechnet der Vermieter jedoch über Jahre nicht ab, könnte dies aber möglicherweise für eine Vertragsänderung sprechen. Hier müssen Einzelheiten geprüft werden.
Sind Sie Gewerberaumvermieter, bedeutet dies, dass Sie zwar nicht wie Vermieter von Wohnraum an feste Ausschlussfristen für die Abrechnung gebunden sind, gleichwohl dient es der ordentlichen Abwicklung des Mietverhältnisses, wenn in angemessener Frist mit dem Mieter abgerechnet wird.