Darstellung der einzelnen Positionen in der Betriebskostenabrechnung

Haben Sie Ihre aktuelle Betriebskostenabrechnung schon geprüft? In einem neueren Urteil des BGH vom 22.09.2010, Az. VIII ZR 285/09, wird das Folgende erneut klargestellt:

1.      Betriebskostenabrechnungen müssen nachvollziehbar sein.

2.      Werden einzelne Positionen zusammengefasst, wie beispielsweise   „Wasserversorgung/Strom“ oder „Straßenreinigung/Müllbeseitigung/Schornsteinreinigung“ ist dies unzulässig.

Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass für den Mieter bei derartigen Zusammenfassungen nicht erkennbar ist, wie sich die Position im Einzelnen zusammensetzt. Da in der Betriebskostenverordnung die genannten Positionen getrennt aufgeführt werden, ist es dem Mieter nicht zumutbar, derartige Zusammenfassungen im Einzelnen auseinanderzupflücken. Er kann insbesondere dann nicht erkennen, wo es ggf. Preisveränderungen gab und bei den verbrauchsabhängigen Positionen seinen Bedarf ändern.

ABER ACHTUNG: Wenn Ihre Betriebskostenabrechnung solche unzulässigen Zusammenfassungen aufweist, ist sie jedoch nicht insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit betrifft nur die unzulässigerweise zusammengefassten Kostenpositionen.

WAS MÜSSEN SIE TUN?

Sie widersprechen der Betriebskostenabrechnung. Dabei haben Sie Zeit, jedoch nicht unbegrenzt lange! Der Widerspruch ist innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung beim Vermieter zu erheben. Achten Sie darauf, dass Sie nachweisen können, dass Sie widersprochen haben, am Besten durch eingeschriebenem Brief.

Wie geht es dann weiter? Nach dem Widerspruch muss sich der Vermieter erneut mit der Abrechnung befassen und hier ggf. Verbesserungen vornehmen. Erst wenn die Abrechnung nachvollziehbar und richtig ist, müssen Sie sie bezahlen.

ABER ACHTUNG: Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Abrechnung verstehen, sondern ob sie objektiv verständlich ist. Falls Sie Fragen zur Abrechnung haben, fragen Sie einfach uns. Wir helfen Ihnen gern.

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