Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen

Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen

 

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremden, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt sein, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushaushalt durchgeführt werden.

 

Gemäß § 35 a Abs. 3  des Einkommensteuergesetzes sind Handwerkerleistungen, die der Erhaltung, Renovierung oder Modernisierung eines Haushaltes dienen, auf Antrag mit einem Betrag von 20 % (höchstens 1.200,00 €) von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar.

 

Unerheblich ist hierbei die Frage ob der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist oder nicht. So können beispielsweise auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes oder gar die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen.

 

Der BFH hat hierzu mit Urteil VI R 56/12 vom 20.03.2014 entschieden, dass zum Beispiel auch ein Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen sind.

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